Satzung der DJ ALLIANZ e.V. gemäß der Gründungsversammlung vom 07.10.2024 in 67482 Venningen.

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§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

      1. Der Verein führt den Namen “DJ ALLIANZ e.V.” und ist ein Berufsverband im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG.
      2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
      3. Der Verein hat seinen Sitz in Venningen.
      4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Verbandes

    1. Der Verband “DJ ALLIANZ e.V.” mit Sitz in Venningen ​​verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Zwecke eines Berufsverbandes im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG, insbesondere die Förderung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder.
    2. Die Zwecke des Verbands sind
      – die Förderung von Kunst und Kultur – insbesondere die Förderung und Weiterbildung seiner Mitglieder und die Förderung des Nachwuchses. 
    3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. Förderung von Aus- und Weiterbildung:
    Der Verband legt großen Wert auf die fachliche und berufliche Weiterentwicklung seiner Mitglieder. Dies wird durch gezielte Maßnahmen wie Seminare, Workshops, Konferenzen und Vorträge unterstützt.

    2. Umfassende Information der Mitglieder:
    Um sicherzustellen, dass alle Mitglieder über relevante Entwicklungen, neue Regelungen und technische Standards informiert sind, nutzt der Verband moderne Kommunikationsmittel, insbesondere digitale Plattformen und Online-Medien.

    3. Erkennen und Setzen von Trends:
    Der Verband verpflichtet sich, Markttrends frühzeitig zu identifizieren und seine Mitglieder rechtzeitig über wichtige Branchen-Tendenzen zu informieren, um deren geschäftlichen Erfolg zu unterstützen.

    4. Interessenvertretung auf Messen und in den Medien:
    Der Verband vertritt die Interessen seiner Mitglieder auf nationalen und internationalen Messen sowie in den Medien. Er sorgt für eine angemessene Präsenz und Repräsentation auf wichtigen Branchenveranstaltungen.

    5. Überwachung des Wettbewerbs:
    Der Verband sieht es als seine Aufgabe, den Markt auf Verstöße gegen den fairen Wettbewerb zu überwachen. Bei Regelverstößen wird der Verband Maßnahmen ergreifen, um diese zu beheben, notfalls auch durch rechtliche Schritte.

    6. Pflege des öffentlichen Ansehens:
    Durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit und eigene Veranstaltungen, wie Messen und Branchentreffen, arbeitet der Verband daran, sein Image und das seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit und innerhalb der Branche zu verbessern.

    7. Koordination gemeinsamer Werbemaßnahmen:
    Zur effizienteren Umsetzung der Verbandsziele unterstützt und organisiert der Verband gemeinsame Werbeaktionen seiner Mitglieder und überwacht deren Erfolg.

    8. Netzwerkpflege mit anderen Verbänden:
    Der Verband fördert den Austausch und die Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Verbänden, um gemeinsame Interessen besser vertreten und realisieren zu können.

    9. Förderung regionaler Netzwerke:
    Der Verband unterstützt den Aufbau und die Pflege von regionalen Netzwerken, um den Austausch und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern zu fördern. Dies soll den Wissenstransfer, die Zusammenarbeit und die Stärkung lokaler Initiativen erleichtern.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Verbands kann jede natürliche Person, jede juristische Person und jede Personengesellschaft werden. 
    2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 
    3. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
    4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen. 
    5. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.  
    6. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss. 


§ 4 Mitgliedsarten

      1. Ordentliche Mitglieder
        Die Bewerber müssen gewerblich in der DJ bzw. Veranstaltungs- Show oder Entertainment Branche tätig sein und ihre Tätigkeit nachweisen.
      2. Angeschlossene Mitglieder
        Sind Bewerber die keine gewerbliche Tätigkeit in der DJ bzw. Veranstaltungs- Show oder Entertainment Branche nachweisen können. Angeschlossene Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, ausgenommen ist die Eintragung in die DJ Suche auf www.dj-allianz.de.
      3. Mitglieder mit besonderen dem Verbandszweck dienlichen Aufgaben
        Mitglieder, die in einem besonderen Maße ihre private Zeit dem Vereinszweck bereitstellen, werden zu “Mitglieder mit besonderen dem Vereinszweck dienlichen Aufgaben” ernannt. Diese Mitgliedsgruppe erhält neben den üblichen Vorteilen die Möglichkeit, vom Mitgliedsbeitrag freigestellt zu werden.

        Im Detail ist folgende Positionen im Verband Beitragsfreigestellt: Area Manager, ehrenamtlich arbeitende Vorstandsmitglieder, Beiratsmitglieder, sowie Mitglieder der Redaktion – sofern diese Mindestens 2 News Beiträge im laufenden Monat erstellt und veröffentlicht haben.
      4. Fördermitglieder
        Kann jeder werden, der den Verein finanziell oder in anderer Weiße unterstützen möchte. Der Vorstand kann Austauschmitgliedschaften mit anderen Verbänden oder Institutionen beschließen.
      5. Ehrenmitglieder
        Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderem Maße um die Ziele und das Wohl des Verbandes  verdient gemacht haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands ernannt. Die Ehrenmitgliedschaft ist eine besondere Auszeichnung und bringt eine lebenslange Mitgliedschaft ohne Beitragspflicht mit sich. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von den finanziellen Verpflichtungen befreit. Zudem haben sie das Recht, in beratender Funktion an Vorstandssitzungen teilzunehmen, ohne dabei ein Stimmrecht auszuüben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

      1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Verbands zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Verbandsorgane zu befolgen.
      2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Verbands zu nutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

      1. Die Mitgliedschaft endet
                        a)   mit dem Tod des Mitglieds;
                        b)   durch freiwilligen Austritt;
                        c)   durch Streichung von der Mitgliederliste;
                        d)   durch Ausschluss aus dem Verband.
      2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich oder per Mail an info@dj-allianz.de zu erklären. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
      3. Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es schwerwiegend gegen die Interessen des Verbands verstößt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Verbands schädigt.
        1. Über den Ausschluss entscheidet der Verbandsvorstand durch Beschluss.
        2. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich, per E-Mail oder persönlich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
        3. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Beschluss wird mit Zugang der schriftlichen Mitteilung wirksam.
        4. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von einem Monat nach Zugang der Mitteilung schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.
      4. Die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied mit sechs Beiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 1 Monat von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet hat. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verband bekannte Anschrift gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn der Brief als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird. Nach einer Streichung kann der Wiedereintritt durch eine Vorstandssitzung ggf. mit Beirat durch Mehrheitsabstimmung abgelehnt werden. 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

      1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
      2. Die Höhe des monatlichen Beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
      3. Der Beitrag wird im Voraus vierteljährlich per Lastschrift eingezogen.
      4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. 
      5. Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
      6. Die Mitglieder sind verpflichtet, außerordentliche Beiträge in der Form von Umlagen zu leisten, sofern dies zur Bewältigung besonderer durch den Verbandszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist und die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. 

§ 8 Organe des Verbands

Organe des Verbands sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und sofern vorhanden, der Beirat.

§ 9 Vorstand

      1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorstand und dem 2. Vorstand
      2. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
      3. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 50.000,00 Euro, zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte und zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 50.000,00 Euro die Zustimmung des Beirats erforderlich ist. Besteht kein Beirat, muss dies durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheitsabstimmung beschlossen werden.
      4. Der Vorstand ist ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass die Mitglieder des Vorstands eine jährliche Aufwandsentschädigung erhalten. Über deren Höhe entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung. 

§ 10 Zuständigkeiten des Vorstandes

      1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Verbands zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. 
      2. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wesentlichen Angelegenheiten die Stellungnahme des Beirats einzuholen, sofern ein Beirat gebildet wurde. Existiert kein Beirat, trifft der Vorstand die Entscheidungen eigenständig.

§ 11 Amtsdauer des Vorstandes

      1. Der 1. Vorstand ist kraft Amtes der Geschäftsführer der DJ Event Solution UG (haftungsbeschränkt), die ebenfalls Mitglied des Verbandes ist. Gibt es in der DJ Event Solution UG mehrere Geschäftsführer, so hat die DJ Event Solution UG ein “Ernennungsrecht” und kann sowohl einen der Geschäftsführer als auch andere Mitglieder unter §4 Abs. 1 oder 3 zum 1. Vorstand ernennen.
      2. Der 2. Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Verbandsmitglieder, die mindestens 2 Kalenderjahre Mitglied und der Mitgliedsart unter §4 Abs. 1 oder 3  zuzuordnen sind.
      3. Scheidet der zweite Vorstand vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wird eine Mitgliederversammlung einberufen, in der ein neuer 2. Vorstand gewählt wird. Die Amtszeit beträgt dann wieder 3 Jahre.

§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes

      1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese werden durch den 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorstand, schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von 2 Wochen einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
      2. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
      3. Die Vorstandssitzungen leitet der 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung der 2. Vorstand.
      4. Die Sitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterschreiben. Es soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. 

§ 13 Beirat

      1. Der Beirat kann aus bis zu 5  Mitgliedern bestehen.
      2. Er wird auf die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Mitglied des Beirates ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Verbandsmitglieder, die dem Verband mindestens zwei Kalenderjahre angehören; dies gilt nicht für die ersten Mitglieder des Beirats nach Gründung des Verbands. Die Mitglieder des Beirates sollen Erfahrungen im Bereich des Verbandszwecks haben. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.
      3. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Verbandsangelegenheiten zu beraten.
      4. Mindestens einmal im Vierteljahr soll eine Sitzung des Beirates stattfinden. Der Beirat wird durch den 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorstand des Verbands,  schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von 6 Wochen einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die die Einberufung verlangenden Beiratsmitglieder berechtigt, selbst die Sitzung des Beirates einzuberufen.
      5. Zu den Sitzungen des Beirates haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirates per E-Mail mindestens 14 Tage im voraus, zu informieren. 
      6. Die Sitzungen des Beirates werden vom 1. Vorstand geleitet, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand; ist auch dieser verhindert, leitet das Beiratsmitglied die Sitzung, dass am längsten dem Verband angehört.
      7. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
      8. Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, so wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied.

§ 14 Aufgaben und Einberufung der Mitgliederversammlung

      1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
        1. die Genehmigung der Jahresrechnung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
        2. Entlastung des Vorstandes,
        3. die Wahl und Abberufung des 2. Vorstandes und des Beirates/sonstiger Verbandsorgane (z.B. eines besonderen Vertreters), 
        4. Satzungsänderungen,
        5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
        6. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, 
        7. Berufung/Beschwerde gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen sowie gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes, 
        8. die Auflösung des Verbands. 
      2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie wird vom Vorstand per E-Mail, sofern die Mitglieder ihre Emailadresse hinterlegt haben, sonst schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich bekanntgegebene (E-Mail-)Adresse gerichtet ist.  
      3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Verbands es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.  
      4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beantragen, dass weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
      5. Die Mitgliederversammlung kann auch vollständig als sog. virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist ebenfalls zulässig (hybride Versammlung). Dabei üben die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation (insbesondere mittels Video- oder Telefonkonferenz) aus. Der Vorstand hat dabei sicherzustellen, dass durch entsprechende Zugangsbeschränkungen nur Verbandsmitglieder teilnehmen können; für die Durchführung der virtuellen/hybriden Versammlung ist es erforderlich, dass alle Mitglieder gleichzeitig unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel anwesend sein können. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Sollte die Mitgliederversammlung als hybride Versammlung abgehalten werden, ist dafür Sorge zu tragen, dass es durch geeignete technische Vorrichtungen den virtuell anwesenden Mitgliedern in gleicher Weise, wie den physisch anwesenden Mitgliedern möglich ist, die Mitgliederversammlung zu verfolgen, Fragen und Anträge zu stellen sowie sich an den Abstimmungen zu beteiligen. Das Nähere regelt eine vom Vorstand festzusetzende Wahlordnung.
      6. Die Mitglieder des Verbands können auch außerhalb einer Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen. Hierfür teilt der Vorstand die Beschlussvorlage jedem Mitglied schriftlich oder per E-Mail durch Versand an die letzte von dem Mitglied bekannt gegebene Post- bzw. E-Mail-Adresse mit. Zusammen mit dieser Mitteilung bestimmt der Vorstand die Frist, innerhalb der die Stimmabgabe zu erfolgen hat, und ob die Stimmabgabe schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen hat. Die Frist beträgt mindestens zwei Wochen ab Zugang der Beschlussvorlage. Die Beschlussvorlage gilt als zugegangen, wenn sie an die Post- bzw. E-Mail-Adresse des Vorstandsmitglieds gesendet ist. Der Beschluss ist gültig, wenn mindestens 25 % der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben und der Beschluss mit der nach der Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst worden ist. Der Vorstand teilt das Abstimmungsergebnis allen Mitgliedern binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail mit.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

      1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
      2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
      3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 
        1. Findet eine Versammlung Hybrid oder ausschließlich online statt, erfolgt die Abstimmung über eine vom Vorstand festgelegte und sichere digitale Plattform. Diese Plattform muss sicherstellen, dass jedes Mitglied nur einmal abstimmen kann und die Identität der Abstimmenden eindeutig feststellbar ist.
      4. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in der Satzung etwas anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. 
      5. Zur Änderung der Satzung, einschließlich von Zweckänderungen, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. 
      6. Zur Auflösung des Verbands ist eine Mehrheit von 90 Prozent der abgegebenen Stimmen erforderlich. 
      7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
      8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedem Verbandsmitglied ist eine Abschrift des Protokolls zu übersenden.

§ 16 Auflösung des Verbands

Die Auflösung des Verbands kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 15 (6) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die bisherigen Vorstandsmitglieder Liquidatoren des Verbands. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 


§ 17 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Satzungsänderung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine solche Regelung gelten, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Dasselbe gilt im Falle einer Regelungslücke.

§ 18 Errichtung und Inkrafttreten

    1. Vorstehende Satzung wurde am 07.10.2024 errichtet.
    2. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.