Vor kurzem kursierte im Netz ein Foto einer Kiss-Cam bei einem Couldplay Konzert. Dies ging nicht nur viral, sondern sorgte auch für sehr viel Aufsehen. Dr. Lucas Brost, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Gründungspartner der Medienkanzlei BROST CLAẞEN mit Sitz in Köln verfasste dazu einen sehr interessanten Artikel zum Thema Recht am eigenen Bild.

Der vorliegende Artikel beleuchtet die rechtlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit Film- und Fotoaufnahmen bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen. Ganz besonders im Hinblick auf das Recht am eigenen Bild. Obwohl der Beitrag den Fall einer „Kiss-Cam“ bei einem Coldplay-Konzert thematisiert, lassen sich die Prinzipien direkt auf DJs übertragen, die bei Events Bild- und Tonmaterial aufnehmen.
Das Recht am eigenen Bild und die Notwendigkeit der Einwilligung
Das deutsche „Recht am eigenen Bild“ (§ 22 KunstUrhG) ist ein zentraler Aspekt: Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person öffentlich präsentiert werden.
Für DJs bedeutet das:
- Keine Aufnahmen ohne Zustimmung: Wenn Sie als DJ Film- oder Fotoaufnahmen von Veranstaltungsteilnehmern machen, benötigen Sie deren Einwilligung, bevor Sie diese Aufnahmen veröffentlichen.
- Konkludente Einwilligung: Eine stillschweigende (konkludente) Einwilligung kann angenommen werden, wenn Personen bewusst in die Kamera schauen, winken oder posieren. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn Personen sich abwenden oder Anzeichen von Unbehagen zeigen, denn dann liegt keine konkludente Einwilligung vor.
- Ausnahme „Zeitgeschehen“ greift selten bei Privatpersonen: Die Ausnahme, die die Veröffentlichung von Bildern bei öffentlichen Versammlungen oder ähnlichen Ereignissen erlaubt (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG), gilt nur, wenn Personen als Teil einer größeren Menschenmenge erscheinen und nicht gezielt herausgestellt werden. Als DJ, der möglicherweise einzelne Personen oder kleine Gruppen in den Fokus nimmt, greift diese Ausnahme in der Regel nicht.
AGB-Klauseln und ihre Grenzen
Veranstalter versuchen oft, die Einwilligung in Bildaufnahmen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einzuholen.
- Wirksamkeit von AGB-Klauseln: Solche Klauseln können grundsätzlich wirksam sein, müssen aber transparent und zumutbar sein. Das bedeutet, dass für den Gast klar erkennbar sein muss, in welchem Umfang und zu welchem Zweck die Aufnahmen genutzt werden dürfen.
- Einschränkungen für DJs: Wenn Sie als DJ Aufnahmen im Auftrag eines Veranstalters machen, sollten Sie sich der Grenzen dieser AGB bewusst sein. Eine weitgehende oder unbestimmte Nutzung, insbesondere für kommerzielle Zwecke (z.B. Werbung für Ihr DJ-Business), ist ohne gesonderte, ausdrückliche Einwilligung der abgebildeten Personen oft nicht zulässig. Reine Berichterstattung über die Veranstaltung selbst könnte zulässig sein, aber jede darüberhinausgehende Nutzung erfordert in der Regel eine explizite Zustimmung.
Risiken der Veröffentlichung durch Dritte und virale Verbreitung
Der Artikel betont, dass die größte Gefahr oft von der Veröffentlichung durch andere Event-Besucher ausgeht, die eigene Aufnahmen erstellen und diese in sozialen Medien teilen.
- Rechtswidrigkeit der Erstveröffentlichung: Selbst wenn Sie als DJ keine Aufnahmen veröffentlichen, kann die erste Veröffentlichung durch Dritte bereits rechtswidrig sein, wenn keine Einwilligung vorliegt.
- Unverhältnismäßige Eingriffe in die Privatsphäre: Die Veröffentlichung privater Momente, die keinen öffentlichen Informationswert haben, stellt einen unverhältmäßigen Eingriff in die Privatsphäre dar. Auch wenn eine Person in der Öffentlichkeit steht (z.B. ein CEO), hat sie ein Recht auf Privatsphäre, solange sie ihr Privatleben nicht selbst öffentlich gemacht hat.
- Kommerzielle Nutzung und Memes: Die kommerzielle Nutzung von Bildern ohne Einwilligung ist problematisch, selbst bei Verpixelung, wenn die Personen noch identifizierbar sind. Auch die Verbreitung als Memes kann die Rechte der abgebildeten Personen verletzen, wenn die Darstellung entwürdigend oder herabsetzend wirkt.
- Faktische Ohnmacht bei viralen Inhalten: Sobald Inhalte viral gehen, ist es extrem schwierig, die Verbreitung einzufangen oder zu kontrollieren, insbesondere über Ländergrenzen hinweg.
Handlungsempfehlungen für DJs
Um rechtliche Probleme zu vermeiden, sollten DJs, die Film- und Fotoaufnahmen bei Events machen, folgende Punkte beachten:
- Einwilligung einholen: Stellen Sie sicher, dass Sie die ausdrückliche Einwilligung der Personen haben, die Sie filmen oder fotografieren möchten, insbesondere wenn diese im Fokus der Aufnahme stehen sollen oder die Aufnahmen kommerziell genutzt werden sollen. Eine schriftliche Einwilligung bietet die größte Rechtssicherheit.
- Klare Kommunikation: Wenn der Veranstalter AGB nutzt, die Foto- und Filmaufnahmen regeln, stellen Sie sicher, dass Sie deren Grenzen kennen und einhalten. Kommunizieren Sie bei Bedarf klar, wofür die Aufnahmen verwendet werden sollen.
- Fokus auf das Gesamtgeschehen: Wenn Sie Aufnahmen für allgemeine Eindrücke der Veranstaltung machen, achten Sie darauf, dass keine Einzelpersonen unnötig hervorgehoben oder in peinlichen Situationen gezeigt werden.
- Sensibilität und Respekt: Gehen Sie stets sensibel und respektvoll mit der Privatsphäre der Gäste um. Vermeiden Sie Aufnahmen, die als bloßstellend, entwürdigend oder herabsetzend empfunden werden könnten.
- Datenschutz beachten: Informieren Sie sich über die datenschutzrechtlichen Bestimmungen (DSGVO), die ebenfalls bei der Erstellung und Speicherung von Bildmaterial relevant sind.
Durch die Beachtung dieser Punkte können DJs dazu beitragen, das Recht am eigenen Bild zu wahren und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
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Fotos: KI / Pixabay